FG Niedersachen hält Soli-Gesetz für verfassungswidrig
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 22. September 2015 zum Aktenzeichen 7 V 89/14 eine Beschwerde zugelassen und die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Der Senat hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides und ist überzeugt von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes.
Ein entsprechendes Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit ist beim BVerfG anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14). Die Entscheidung des 7. Senates ist bedeutend für die Frage, inwieweit ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Diese Fragestellung tangiert natürlich auch die Thematik eines erheblichen Einnahme-Ausfalls durch die Gewährung dieses vorläufigen Rechtsschutzes. Das Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen ist insofern bemerkenswert, als es im aktuellen Fall den Anspruch des Beschwerdeführers über den Anspruch des Staates stellt, über benötigte Mittel verfügen zu können.