Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

DAV-Stellungnahme zum Referentenentwurf einer
siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen.

Nachfolgend die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, vorbereitet durch den Ausschuss Steuerrecht, zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV versammelt ca. 60.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die in 253 lokalen Anwaltvereinen im In- und Ausland organisiert sind. Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die vorgesehene Überarbeitung der Verordnungen. Er regt jedoch an, dieses Verfahren auch dazu zu verwenden, weitere Vereinfachungen vorzunehmen, um für alle Beteiligten Kapazitäten für die wirklich problematischen Fälle freizuhalten. Hierbei geht es vorrangig um die betragsmäßige Anhebung der Aufgriffsgrenzen, um die zwischenzeitliche Inflation auszugleichen. Darüber hinaus sollten auch sachliche Klarstellungen vorgenommen werden, die in der Fachliteratur diskutiert werden. Als Beispiel sei nur auf § 8 EStDV verwiesen: – Hier scheint eine betragsmäßige Anhebung auf Euro 80.000 angemessen. – Zudem sollte klargestellt werden, dass die Vereinfachungsregel auch im Rahmen der Betriebsaufspaltung gilt. So sollte ein betrieblich benutztes Arbeitszimmer bei Einhaltung der sonstigen Grenzwerte nicht als wesentliche Betriebsgrundlage für eine Betriebsaufspaltung gelten.  

Steueranwaltstag protestiert gegen beA-Verbot

Der aktuelle Steueranwaltstag befasste sich mit den beabsichtigten Änderungen des Verfahrensrechts und brachte eine eindringliche Resolution auf den Weg. Hier die Resolution ansehen Hier die Initiativstellungnahme ansehen

DAV zum Mindeststeueranpassungsgesetz

Der DAV steht dem Mindeststeueranpassungsgesetz kritisch gegenüber. Aus anwaltlicher Perspektive macht der DAV auf wesentliche Umsetzungsfehler bei der Übertragung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie sowie der OECD-Leitlinien aufmerksam und fordert eine sorgfältigere Gesetzgebung, insbesondere im Bereich des Steuerrechts. Zudem äußert der DAV seine Besorgnis über die häufigen Gesetzesänderungen, die den betroffenen Unternehmen nur wenig Spielraum zur Anpassung lassen. Hier die Stellungnahme downloaden

DAV-Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde – 1 BvR 2267/23

Der DAV hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bei der Verletzung des Gleichheitssatzes einen Vortrag zu der Frage erfordert, ob eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neureglung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen wird, überspannt in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Auffassung des BFH stellt an das Revisionszulassungsverfahren höhere Anforderungen als an das Revisionsverfahren selbst, in dem es ausreicht, darzulegen, dass eine Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, unabhängig davon, welche Folge das Gericht daraus ableitet. Auch stellt sie höhere Anforderungen als das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bei der konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 GG. Des Weiteren ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch dann erfüllt, wenn eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer rückwirkenden Nichtigerklärung der streitentscheidenden Norm führt, sondern lediglich deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. Auch nimmt der BFH an, dass der Unanwendbarkeitsausspruch bei Verstößen gegen Art. 3 GG die Regel sei, obwohl der gesetzliche Regelfall gem. § 78 I BVerfGG die Nichtigkeit ist und die in § 35 BVerfGG normierte Fortgeltungs- bzw. Weitergeltungsanordnung eine Ausnahme hierzu. Schlussendlich wird die Auffassung des BFH – soweit ersichtlich – von den anderen Revisionsgerichten nicht vertreten. Einzelheiten bitten wir der beigefügten ausführlich begründeten DAV-Stellungnahme Nr. 55/2024 zu entnehmen. Hier die Stellungnahme ansehen

DAV-Stellungnahme zum Jahressteuergesetz

Der DAV begrüßt ausdrücklich die angekündigten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit gelegentlicher Äußerungen zu tagespolitischen Themen erhöht die notwendige Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. Zudem wird die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sowie der steuerlichen Rücklagenbildung nach § 62 AO zu einer erheblichen Vereinfachung führen, ohne dass die Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit in Frage gestellt werden. Der Deutsche Anwaltverein ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Es besteht Einverständnis für die Veröffentlichung dieser Stellungnahme und den darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Einen herzlichen Dank an Herrn Dr. Olbing für die Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

Der DAV begrüßt die rasche Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. Der DAV regt jedoch an, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EstG prüfen möge, um künftige verfassungsrechtlichen Konflikte zu vermeiden. Außerdem DAV schlägt der DAV die Anpassung des Konzernbegriffs gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG vor, empfiehlt die ersatzlose Streichung von § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG und kritisiert die Einführung § 87a Abs. 1 Satz 2 AO, mit der zu Lasten der Berater elektronische Kommunikationsmittel gegenüber den Finanzbehörden eingeschränkt werden. Der Deutsche Anwaltverein ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Es besteht Einverständnis für die Veröffentlichung dieser Stellungnahme und den darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Hier die Stellungnahme einsehen  

DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz

Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin. Hier die Stellungnahme downloaden als PDF

Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Entscheidung:BFH, Urteil vom 29. November 2022, XI R 13/20 I. Sachverhalt Zu klären war die Rechtsfrage, ob der ermäßige Umsatzsteuersatz bei der Vermietung von Wohncontainern greift. Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Landwirt, der in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer beschäftigte, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Hierbei handelte es sich um sogenannte „Dreierblocks“, die über einen Sanitär- und Stromanschluss verfügten, mit Schlafräumen, einer Nasszelle, einem Aufenthaltsraum und einer Küche eingerichtet waren, sowie Einzelcontainer, die lediglich drei Schlafplätze enthielten; für die dort untergebrachten Erntehelfer standen in der Halle des Klägers eine Sanitäreinrichtung und eine zentrale Küchenanlage zur Verfügung. Die Wohncontainer waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Die Dreierblocks waren Eigentum des Klägers und befanden sich dauerhaft auf dessen Gelände, während die Einzelcontainer vom Kläger angemietet wurden und nur während der Saison bei ihm aufgestellt waren. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen „Leistungsverträge“ geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war. Neben der Unterkunft konnten die Erntehelfer auch Verpflegung beziehen, die der Kläger gesondert berechnete. Die Verträge enthielten eine Klausel, nach der die Ansprüche aus dem Leistungsvertrag mit Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag aufgerechnet werden konnten; die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate. Der Kläger meldete seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz an. Im Zuge einer Außenprüfung kam der Prüfer unter Bezugnahme auf Abschn. 12.16 Abs. 5 4. Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu dem Ergebnis, die betreffenden Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. # Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ für die Streitjahre am 12. April 2019 entsprechende Änderungsbescheide über Umsatzsteuer. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied, die kurzfristige Beherbergung der Erntehelfer in Wohncontainern unterliege dem ermäßigten Steuersatz. Es bestehe hierfür kein Erfordernis, dass die Wohn- und Schlafräume Teile von Gebäuden sein müssten. II. EntscheidungsgründeDer erkennende XI. Senat folgt der Ansicht der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG umfasst nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Zunächst führt der Senat allgemein aus, dass sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG die Steuer auf sieben Prozent für die Vermietung u.a. von Wohn- und Schlafräumen ermäßigt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Ermäßigung beruhte in den Streitjahren auf Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 (nunmehr: Art. 98 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2) i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL. Zu entscheiden war jedoch, ob auch nicht ortsfeste Wohncontainer unter die Begünstigung fallen. Diese Steuerermäßigung umfasst, wie das FG zutreffend entschieden hat, auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Der Senat führt aus, dass zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG kein Bezugspunkt zu einer Vermietung von Grundstücken und somit einer Ortsfestigkeit auszugehen ist. Ausgangspunkt dieser Annahme ist die Formulierung des Tatbestands der Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, die derjenigen in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entspricht, der sich auf den Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und damit auf die Vermietung von Grundstücken bezieht. Darüber hinaus zieht der Senat die MwStSystRL heran, woraus sich auch die Unionsrechtskonformität ergibt. Im Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die gemäß Art. 98 MwStSystRL ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können, sind in Anhang III Nr. 12 MwStSystRL die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen angeführt. Nach Art. 43 MwSt-DVO umfasst die „Beherbergung in Ferienunterkünften“ auch die Vermietung von Zelten, Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen. Der Beherbergungsbegriff des Anhangs III Nr. 12 MwStSystRL ist zwar eng auszulegen und der Anwendungsbereich dieser Bestimmung darf nicht auf Leistungen ausgedehnt werden, die sich weder im Wortlaut der Bestimmung wiederfinden noch begriffsimmanent sind (EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven, EU:C:2019:1138, Rz 26 f.). Der Begriff der „Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen“ in Anhang III Nr. 12 MwStSystRL ist jedoch weit genug, um auch die kurzfristige Beherbergung von Saisonarbeitern in nicht ortsfesten Wohncontainern zu erfassen. Art. 43 MwSt-DVO ist Ausweis dafür, dass auch die Beherbergung in nicht ortsfesten Einrichtungen der Steuersatzermäßigung unterfallen kann. Bei der Beantwortung der Frage, ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Danach ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Sicht des Leistenden (des Vermieters) abzustellen, etwa dass dieser mobile Wohn- und Schlafräume –anders als ortsfeste Einrichtungen– räumlich flexibel einsetzen und damit andere Bedürfnisse des Nutzers erfüllen könne. Aus der vielmehr maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers war im Streitfall jeweils der Bedarf an Unterbringung vor Ort für die Dauer von längstens drei Monaten zu befriedigen. Wie das FG ausgeführt hat, hätten die Erntehelfer ohne die Unterbringung in den Wohncontainern des Klägers in den umliegenden Pensionen, Hotels oder Ferienunterkünften unterkommen müssen. Bei diesen Formen der Unterbringung handelt es sich insoweit wie bei der Beherbergung in Wohncontainern um gleichartige Dienstleistungen. (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)

Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau

Orientierungssatz:Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen. Entscheidung: BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21 I. Sachverhalt:Die Beteiligten stritten um die Fragen, ob eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorliegt oder ob ein Befreiungstatbestand nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG anzunehmen ist. Der Kläger und Revisionskläger (der Kläger) erwarb im Jahr 2008 mit seiner ehemaligen Ehefrau zu gleichen Teilen ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Bis zum Jahr 2015 bewohnte der Kläger das Haus mit seiner damaligen Ehefrau sowie dem gemeinsame Sohn. Im Jahr 2017 erging ein Urteil, durch das die Scheidung für rechtskräftig erklärt wurde. Die Ex-Ehefrau bewohnte das Objekt weiter mit dem gemeinsamen Sohn und verlangte den Verkauf des auf den Kläger entfallenden Eigentumsanteils auf sich. Andernfalls drohte sie mit der Einleitung der Zwangsversteigerung. Aufgrund einer im Jahr 2017 geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil an die Ex-Frau. Aus diesem Verkauf erzielte der Kläger unstreitig einen Veräußerungsgewinn. Der Kläger deklarierte den Verkauf des Miteigentumsanteils in seiner Einkommensteuererklärung als nicht steuerfreie Veräußerung, denn er habe das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt, da er das Haus an seinen minderjährigen Sohn zur Verfügung gestellt habe und der Verkauf aufgrund einer Zwangslage stattgefunden habe. Diesem Vorbringen folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -) nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Der erkennende IX. Senat folgt der Vorinstanz und nimmt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Es lag keine eigene Wohnnutzung vor, so dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vorliegt. Zunächst weist der Senat allgemein auf die Voraussetzungen des privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 1 iVm. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG hin. Ein solches liegt bei einem Veräußerungsgeschäft und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücken unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, vor. Insbesondere weist der Senat darauf hin, dass für die Anschaffung sowie für die Veräußerung wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sind. Nach diesen Ausführungen nimmt der Senat, trotz des Verkaufs aufgrund der Scheidungsvereinbarung, eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG an. Hierzu führt er aus, dass der Kläger mit Übertragungswillen das Grundstück auf seine Ehefrau übertragen und sich wirtschaftlich betätigt habe. Der Kläger habe die Scheidungsfolgenvereinbarung nach Einholung steuerlicher Beratung selbst abgeschlossen. Da er durch die Veräußerung einen angemessenen Preis habe erzielen und einen mit der Zwangsversteigerung einhergehenden wirtschaftlichen Schaden habe abwenden wollen, liege darin eine wirtschaftliche Betätigung. Ferner hatte der Senat zu beurteilen, ob der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG einschlägig ist. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (2. Alternative), von der Besteuerung aus. Konkret ging es in dem Fall darum, ob die Überlassung des Hauses an die Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. Danach setzt der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Hingegen ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wie im Anwendungsbereich des § 10e EStG und des § 4 EigZulG zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten (z.B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor. Dies begründet der Senat mit der Zielrichtung des Gesetzes. Zweck der gesetzlichen Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist, die Vermeidung der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität. Dieser Zweck ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind auch anderen ggf. auch aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten Angehörigen überlassen wird. Die Wohnung ist dann nicht Teil des auf mehrere Örtlichkeiten verteilten Familienhaushalts. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns würde der beruflichen Mobilität des Steuerpflichtigen regelmäßig nicht entgegenstehen. (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)

Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf

Orientierungssatz:Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben. Entscheidung: BFH, Urteil vom 24. August 2022, II R 14/20 I.    SachverhaltDie Beteiligten stritten um die Bewertung eines Grundstücks zum Zwecke der Schenkungsteuer. Mit Vertrag vom 27. März 2017 schenkte der Kläger und Revisionskläger (der Kläger) seiner Tochter, die Beigeladene, einen Betrag in Höhe von € 920.000 zzgl. anfallender Nebenkosten für den Erwerb eines Grundstücks X. Im selben Monat der Schenkung erwarb die Tochter das entsprechende Grundstück X zu einem Kaufpreis von € 920.000.Aufgrund der vertraglich vereinbarten Übernahme der Schenkungsteuer des Klägers, gab dieser eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt (FA)) ab. In dieser Erklärung bewertete der Kläger den Grundbesitz mit einem Wert von € 518.403. Diesen Wert ermittelte der Kläger anhand des Sachwertverfahrens. Das FA entsprach diesem Wert nicht und setzte den Grundbesitzwert auf € 920.000 fest, dass das FA mittels des Vergleichswertverfahrens ermittelte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte zur Begründung aus, dass der Wortlaut des Vergleichswertverfahrens nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht die Mehrheit von Grundstücken verlange. Vielmehr versteht der Senat den Begriff der „Grundstücken“ als einen Oberbegriff. Mit der Revision macht der Kläger die Verletzung von § 182 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 BewG geltend. Die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren sei nicht zulässig, da eine ausreichende Anzahl von Verkaufspreisen für Vergleichsgrundstücke vorliegen müsse. II.    EntscheidungsgründeDer Senat folgt der Ansicht der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Beklagte durfte den Grundbesitzwert im Einkommensteuerbescheid so erlassen.Zunächst führt der Senat allgemein aus, nach welchen Vorschriften sich die Bewertung des Grundbesitzes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu richten hat. Demnach richtet sich die Bewertung des Grundbesitzes nach den §§ 159 und 176 bis 198 BewG. Ferner weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass sich die Bewertung des Grundvermögens im typisierten Verfahren vollzieht und ein Rückgriff auf den gemeinen Wert im Rahmen von § 198 BewG nur zugunsten des Steuerpflichtigen erlaubt ist. Demnach sind vorrangig die in den §§ 179 und 182 bis 196 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden zu beachten, welche sich aufgrund des § 177 BewG an den gemeinen Wert zu richten haben. Somit entsprechen die Bewertungsmethoden den verfassungsgemäßen Vorgaben, wenn der gemeine Wert annähernd erreicht wird. So dann führt der Senat aus, dass die Bewertungsmethoden auch dann heranzuziehen sind, wenn ein Kaufpreis des zu bewertenden Objekts in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag vorliegt. Die Bewertungsmethoden enthalten keinen Vorrang gegenüber eines tatsächlich erzielten Kaufpreises. Er weist jedoch darauf hin, dass die Bewertungsmethoden sich am gemeinen Wert zu orientieren haben und ein zeitnaher Kaufpreis in diesem Zusammenhang von Bedeutung sei.Die Bewertung des streitgegenständlichen Objektes richtet sich nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG dem Vergleichswertverfahren oder, wenn ein solcher Vergleichswert nicht vorhanden ist, dem nach § 182 Abs. 4 Nr.   BewG normierten Sachwertverfahren. Im weiteren führt der Senat aus, warum das Vergleichswertverfahren in dem vorliegenden Fall anzuwenden ist. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen i.S. der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können nach § 183 Abs. 2 Satz 1 BewG von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Erst wenn der Gutachterausschuss keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren mitteilt, ist der Rückgriff auf andere Berechnungsgrundlagen und -methoden möglich. Jedoch weist der Senat auch darauf hin, dass sich im Fall der fehlenden Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ein Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben kann. Ein Mangel an Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren führen nicht zum Ausschluss der Anwendung des § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG. Dies ergibt sich aus dem Zusatz „vorrangig“ in § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG. Unschädlich für die Heranziehung eines Kaufpreises ist, wenn sich dieser aus der Veräußerung eines einzelnen Grundstücks ableitet. Das gilt auch dann, wenn dieses Grundstück das zu bewertende Grundstück selbst ist. Vergleichsgrundstück in diesem Sinne kann auch das zu bewertende Grundstück selbst sein. Der Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG steht dem nicht entgegen. Vorrangig soll danach der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks zwar aus Kaufpreisen anderer Vergleichsgrundstücke oder aus Vergleichsfaktoren abgeleitet werden, doch sind solche nicht vorhanden, kann auch ein zeitnah zum Bewertungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück herangezogen werden. Das folgt aus der auch für § 183 BewG geltenden Orientierung am gemeinen Wert (§ 177 Abs. 1 BewG). Der zeitnah und unter fremden Dritten vereinbarte Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück bildet mangels weiterer Vergleichspreise eine ausreichende Grundlage für die Bewertung im Vergleichswertverfahren. Ein Rückgriff auf das Sachwertverfahren, der nur dann zulässig ist, wenn kein Vergleichswert vorliegt (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG), ist in diesen Fällen weder erforderlich noch geboten. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (§ 198 Abs. 1 BewG). (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)