Der mögliche Vorwurf einer Beihilfe zu (Steuer-) Straftaten des Mandanten ist auch für die im Steuerrecht tätigen Anwälte ein wichtiges Thema, dem sich aktuell eine Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages inhaltlich widmete.
Nach einer Einführung durch RA Markus Hartung als Moderator referierte RiBGH Prof. Dr. Mosbacher vor gut 50 Teilnehmern über aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch aus dem Bereich der zivilrechtlichen Vertretung von Mandanten. Im Co-Referat ging RA Dr. Martin Wulf auf die Probleme ein, die sich namentlich im Steuerrecht stellen, etwa wenn steuerliche Berater bei der Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen mitwirken. Gegenwärtig grenzt die Rechtsprechung den Bereich erlaubter Rechtsberatung von dem Bereich der strafbaren Teilnahme insbesondere nach dem subjektiven Kenntnisstand des Beraters ab, was aber bspw. zu Problemen führen kann, wenn der Mandant widersprüchliche Angaben macht und der Berater insoweit zumindest konkret für möglich halten muss, dass die von ihm verwendeten Informationen ggf. falsch sein könnten.
In der anschließenden Podiumsdiskussion wurden ergänzend Bezüge zum Arbeitsrecht erörtert. Im Ergebnis wurde von den anwaltlichen Teilnehmern die Hoffnung geäußert, dass der BGH die bislang entwickelten Kriterien zur Straflosigkeit von berufstypischem Verhalten weiter präzisieren möge, um den Anwälten eine sichere Beurteilungsbasis zu verschaffen, an welche Stelle die Grenze zwischen legaler Interessenvertretung und strafbarer Beteiligung an fremden Straftaten verläuft.