Können Studienkosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben abgezogen werden?

Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.1.2016 – 4 K 2091/13 F zur vorstehenden Frage Stellung bezogen. Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Studiums der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Das gilt nach Auffassung des FG Münster selbst dann, wenn sich die Kinder vertraglich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt die private Motivation.

Die betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung führen.

Eine Trennung nach objektiven Maßstäben sei jedoch nicht möglich.

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