BVerfG zu berufsübergreifenden Partnerschaften

Das  BVerfG hat meiner seiner Entscheidung vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13 zu einer in der Praxis umstrittenen Fragestellung eine klare Entscheidung für die Berufsfreiheit getroffen. Im Streitfall hatte das Amtsgericht eine PartG zwischen einem Rechtsanwalt und einer Ärztin nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen.

Der Rechtsanwalt und die Ärztin hatten die PartG zur rechtlichen Beratung von Ärzten und Apothekern gegründet. Das Problem war die Regelung in § 1 Abs. 3 PartGG, nach der die Berufsausübung in der PartG durch das Berufsrecht ausgeschlossen werden darf. Eine derartige Regelung ist in § 59a BRAO getroffen. Demnach dürfen Rechtsanwälte ihre Tätigkeit nur mit bestimmten Berufen gemeinsam ausüben. Eine Zusammenarbeit mit Ärzten ist dort jedoch nicht vorgesehen.

Nach Auffassung ist diese Regelung verfassungswidrig, da sie die freie Berufswahl unverhältnismäßig einschränkt.

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